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Unter dem Namen «Dry Needling Verband Schweiz» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Sitz des Vereins ist Winterthur.
Der Zweck des Vereins besteht umfassend in der Förderung des Dry Needling in der Schweiz. Als Dry Needling wird die Therapie und die Diagnostik mit sterilen Einweg-Nadeln bei myofaszialen Schmerzen und Dysfunktionen bezeichnet. Insbesondere umfasst der Vereinszweck:
Der Verein setzt sich zusammen aus:
Ordentliches Mitglied kann jeder diplomierte Physiotherapeut, Arzt, Chiropraktor und Zahnarzt werden, welcher einen Grundkurs in Triggerpunkt Therapie absolviert hat. Vorbehalten ist die Aufnahme durch den Vorstand/die Generalversammlung (vgl. Art. 7).
Ordentliche Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht an Generalversammlungen (Art. 15). Sie haben einen Mitgliederbeitrag zu bezahlen (Art. 10).
Ausserordentliches Mitglied kann jede medizinische und paramedizinische Fachperson werden, welche sich für myofasziale Schmerzen und Dysfunktionen, insbesondere für die Dry Needling Therapie interessiert. Vorbehalten ist die Aufnahme durch den Vorstand oder die Generalversammlung (vgl. Art. 7).
Ausserordentliche Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie haben einen Mitgliederbeitrag zu bezahlen (Art. 10).
Die ordentlichen und die ausserordentlichen Mitglieder werden vom Vorstand aufgenommen. Eintrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand kann Aufnahmegesuche unter Angabe von Gründen abweisen.
Gegen die Abweisung eines Aufnahmegesuchs kann der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin bei der Generalversammlung Beschwerde führen. Die Generalversammlung entscheidet endgültig.
Personen, die sich um den Verband oder um das Dry Needling verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht (vorbehalten Art. 15). Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgelegt.
Gönner können natürliche oder juristische Personen werden, welche den Verein vor allem in finanzieller Form unterstützen wollen, ohne direkten Einfluss auf die Verbandsgeschäfte zu nehmen. Gönner sind keine Mitglieder.
Oberstes Organ des Verbandes ist die Generalversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand oder auf Antrag von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder jederzeit einberufen werden. Der Antrag ist dem Vorstand einzureichen.
An den Generalversammlungen haben ordentliche Mitglieder Stimm- und Wahlrecht. Ehrenmitglieder, die früher stimmberechtigte Mitglieder waren, behalten ihre Rechte.
Die Generalversammlungsbeschlüsse werden mit Ausnahme der in den Statuten ausdrücklich erwähnten Fälle (Ausschluss von Mitgliedern, Änderungen der Statuten, Auflösung des Vereins) durch einfaches Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Der Präsident stimmt nicht mit; er hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen sie geheim durchgeführt werden.
Die Generalversammlung führt Aufsicht über die Tätigkeit aller Organe des Vereins. Sie entscheidet ferner über das Jahresbudget und beschliesst über die Bilanz und die Jahresrechnung.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei Mitgliedern.
Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand leitet die gesamten Angelegenheiten des Vereins und vertritt ihn nach aussen. Er sorgt für die Vorbereitung und den Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht von Gesetzes wegen oder aufgrund der Statuten der Generalversammlung oder einem anderen Organ des Verbandes vorbehalten sind. Er kann die Mitgliedschaft des Vereins in nationalen und internationalen Organisationen beschliessen.
Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen und einen Geschäftsführer einsetzen.
Die Prüfungskommission erstellt ein Prüfungsreglement, welches die Zulassung zur Prüfung „Dry Needling Therapeut DVS®“ festlegt. Sie arbeitet auch den Inhalt der Prüfung aus.
Bei Bedarf setzt der Vorstand Arbeitsgruppen ein.
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigen Mitglieder. Bei der Auflösung geht das verbleibende Vereinsvermögen an die Mitglieder.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Für die Auslegung der Statuten ist die deutsche Fassung zuständig.
Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 12. Januar 2007 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.