Statuten des Dry Needling Verband Schweiz

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I. Name, Sitz und Zweck des Verbandes

Art. 1

Unter dem Namen «Dry Needling Verband Schweiz» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Sitz des Vereins ist Winterthur.

Art. 3

Der Zweck des Vereins besteht umfassend in der Förderung des Dry Needling in der Schweiz. Als Dry Needling wird die Therapie und die Diagnostik mit sterilen Einweg-Nadeln bei myofaszialen Schmerzen und Dysfunktionen bezeichnet. Insbesondere umfasst der Vereinszweck:

  1. Die Förderung der Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung von Physiotherapeuten in der Behandlung myofaszialer Schmerzen und Dysfunktionen mit besonderem Schwerpunkt der Dry Needling Technik.
  2. Die Ausarbeitung von Qualitätsstandards vor allem für die Dry Needling Therapie.
  3. Die Durchführung von Prüfungen zum Dry Needling Therapeuten-DVS® für diplomierte Physiotherapeuten. Die Festlegung von Prüfungsinhalten und Prüfungszielen.
  4. Die Veranlassung, Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet myofaszialer Schmerzen und Dysfunktionen, insbesondere in der Dry Needling Technik.
  5. Den Austausch von wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet myofaszialer Schmerzen und Dysfunktionen, insbesondere in der Dry Needling Technik.
  6. Die Förderung von kollegialen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen Physiotherapeuten, Ärzten, Chiropraktoren und Zahnärzten, die sich für das Dry Needling interessieren.
  7. Die Beratung der Vereinsmitglieder in fachlichen und standespolitischen Fragen sowie die Verbreitung des Wissens über myofasziale Schmerzen und Dysfunktionen, insbesondere des Dry Needlings in der Öffentlichkeit.
  8. Die Pflege des kollegialen und wissenschaftlichen Kontaktes mit ähnlichen Vereinigungen sowie mit Vertretern anderer medizinischer und therapeutischer Disziplinen.

II. Mitgliedschaft

Art. 4

Der Verein setzt sich zusammen aus:

Art. 5

Ordentliches Mitglied kann jeder diplomierte Physiotherapeut, Arzt, Chiropraktor und Zahnarzt werden, welcher einen Grundkurs in Triggerpunkt Therapie absolviert hat. Vorbehalten ist die Aufnahme durch den Vorstand/die Generalversammlung (vgl. Art. 7).

Ordentliche Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht an Generalversammlungen (Art. 15). Sie haben einen Mitgliederbeitrag zu bezahlen (Art. 10).

Art. 6

Ausserordentliches Mitglied kann jede medizinische und paramedizinische Fachperson werden, welche sich für myofasziale Schmerzen und Dysfunktionen, insbesondere für die Dry Needling Therapie interessiert. Vorbehalten ist die Aufnahme durch den Vorstand oder die Generalversammlung (vgl. Art. 7).

Ausserordentliche Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie haben einen Mitgliederbeitrag zu bezahlen (Art. 10).

Art. 7

Die ordentlichen und die ausserordentlichen Mitglieder werden vom Vorstand aufgenommen. Eintrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand kann Aufnahmegesuche unter Angabe von Gründen abweisen.

Gegen die Abweisung eines Aufnahmegesuchs kann der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin bei der Generalversammlung Beschwerde führen. Die Generalversammlung entscheidet endgültig.

Art. 8

Personen, die sich um den Verband oder um das Dry Needling verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht (vorbehalten Art. 15). Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

Art. 9

  1. Die Mitgliedschaft endet bei Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten, auf das Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Der Präsident setzt die Generalversammlung davon in Kenntnis.
  3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden,
    • wenn es seine statutarischen, insbesondere finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt,
    • wenn es den Zwecken, Grundsätzen und Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt.
  4. Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied kann bei der Generalversammlung Beschwerde führen. Die Generalversammlung entscheidet endgültig.
  5. Ein Mitglied kann auch auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder von der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Die Generalversammlung entscheidet in diesem Fall durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 10

Der jährliche Mitgliederbeitrag wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgelegt.

Art. 11

Gönner können natürliche oder juristische Personen werden, welche den Verein vor allem in finanzieller Form unterstützen wollen, ohne direkten Einfluss auf die Verbandsgeschäfte zu nehmen. Gönner sind keine Mitglieder.

III. Organe des Verbandes

1. Die Generalversammlung

Art. 12

Oberstes Organ des Verbandes ist die Generalversammlung, die jährlich durchzuführen ist.

Art. 13

  1. Der Vorstand lädt mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich zu der Generalver­sammlung ein und teilt die Traktanden mit.
  2. Anträge von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern bzw. im Fall von Art. 9.5 von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder, die mindestens 60 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden, werden in die Traktandenliste aufgenommen.

Art. 14

Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand oder auf Antrag von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder jederzeit einberufen werden. Der Antrag ist dem Vorstand einzureichen.

Art. 15

An den Generalversammlungen haben ordentliche Mitglieder Stimm- und Wahlrecht. Ehrenmitglieder, die früher stimmberechtigte Mitglieder waren, behalten ihre Rechte.

Art. 16

Die Generalversammlungsbeschlüsse werden mit Ausnahme der in den Statuten ausdrücklich erwähnten Fälle (Ausschluss von Mitgliedern, Änderungen der Statuten, Auflösung des Vereins) durch einfaches Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Der Präsident stimmt nicht mit; er hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen sie geheim durchgeführt werden.

Art. 17

Die Generalversammlung führt Aufsicht über die Tätigkeit aller Organe des Vereins. Sie entscheidet ferner über das Jahresbudget und beschliesst über die Bilanz und die Jahresrechnung.

2. Der Vorstand

Art. 18

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei Mitgliedern.

Art. 19

  1. Die Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes erfolgt in der Generalversammlung durch einfaches Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Der Vorstand konstituiert sich im Weiteren selbst. Er bestimmt insbesondere den Vize-Präsidenten, den Aktuar, den Kassier und den Vorsteher der Weiterbildungs-, Fortbildungs- und Prüfungskommission.
  3. Der Vorstand wählt die weiteren Mitglieder der Weiterbildungs-, Fortbildungs- und Prüfungskommission. Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand kann Kommissionsmitglieder jederzeit abwählen, wenn sie schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins verstossen.

Art. 20

Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

Art. 21

Der Vorstand leitet die gesamten Angelegenheiten des Vereins und vertritt ihn nach aussen. Er sorgt für die Vorbereitung und den Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht von Gesetzes wegen oder aufgrund der Statuten der Generalversammlung oder einem anderen Organ des Verbandes vorbehalten sind. Er kann die Mitgliedschaft des Vereins in nationalen und internationalen Organisationen beschliessen.

Art. 22

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen und einen Geschäftsführer einsetzen.

3. Kommissionen, Arbeitsgruppen

Art. 23

  1. Dem Vorstand unterstellt sind die Weiterbildungs-, die Fortbildungs- und die Prüfungskommission.
  2. Der Vorstand genehmigt die Reglemente, welche die Aufgaben der Kommissionen im Einzelnen regeln.

Art. 24

Die Prüfungskommission erstellt ein Prüfungsreglement, welches die Zulassung zur Prüfung „Dry Needling Therapeut DVS®“ festlegt. Sie arbeitet auch den Inhalt der Prüfung aus.

Art. 25

Bei Bedarf setzt der Vorstand Arbeitsgruppen ein.

4. Die Revisionsstelle

Art. 26

  1. Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von 3 Jahren eine Revisionsstelle. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Revisionsstelle prüft die ihr vom Vorstand vorgelegte Bilanz und Jahresrechnung und erstattet der ordentlichen Generalversammlung Bericht.

IV. Varia

Art. 27

Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 28

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigen Mitglieder. Bei der Auflösung geht das verbleibende Vereinsvermögen an die Mitglieder.

Art. 29

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 30

Für die Auslegung der Statuten ist die deutsche Fassung zuständig.

 

Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 12. Januar 2007 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.

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